Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis stellt laut Bundesgerichtshof keine vergütungspflichtige, öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Damit schließt sich der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs an, für den eine öffentliche Wiedergabe voraussetzt, dass diese gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und einer größeren Anzahl von Personen erfolgt. Das ist im Allgemeinen