Führt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durch, steht ihm kein Ersatzanspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er müsse diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vornehmen (hier: Fenstererneuerung), und die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte