Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Das betrifft auch sogenannte Ausgleichsquittungen. Diese werden oftmals bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen dem ausscheidenden Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt. Enthalten ist darin meist – wie auch in dem vom Landesarbeitsgericht Kiel entschiedenen Fall