Für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalteil verursacht wird, kann die Werkstatt in der Regel nicht verantwortlich gemacht werden. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadensersatz für das Antriebsaggregat verlangen will. Dies entschied das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und wies