Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass auch bei Geringverdienern das Elterngeld bei der Berechnung des Kinderzuschlags als Einkommen angerechnet werden darf. Die entsprechende gesetzliche Regelung verstößt nicht – wie von dem Kläger behauptet – gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Urteil des BSG vom 26.07.2016 Aktenzeichen: B 4 KG 2/14 R JURIS online