Haften mehrere an einem Bau Beteiligte (z.B. Architekt und Werkunternehmer) als Gesamtschuldner einem Dritten (z.B. Bauherrn) und hat einer der Schuldner die Ansprüche ganz oder überwiegend ausgeglichen, steht ihm ein sogenannter Gesamtschuldnerausgleich gegenüber dem anderen Mithaftenden zu. Der Lauf der Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB beginnt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts