Das Brandenburgische Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass geltend gemachte Abmahnkosten wegen wettbewerbswidrigen Handelns aufgrund der Tatsache, dass es ein Gewerbetreibender versäumt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in Geschäftsbriefen anzugeben, nicht erstattungsfähig sind, da insoweit der Wettbewerb nicht beeinflusst wird. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche