Nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet hat. Diese Haftung wegen Verstoßes gegen die Masseerhaltungspflicht kann den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) auch dann treffen, wenn er nicht verhindert,