Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein schädigendes Fehlverhalten eines Geschäftsführers den Widerruf von dessen Versorgungsbezügen rechtfertigen kann und stellt hieran äußerst hohe Anforderungen. Mit einem Fehlverhalten, das eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, kann allein der Widerruf einer Versorgungszusage nicht begründet werden. Ein solcher Widerruf ist weder ein Mittel,