Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Eine der Umsatzsteuerpflicht nicht unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars – hier Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln – veräußert