Die Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Dies kann zu einer Herabsetzung oder Befristung der vor der Gesetzesreform titulierten Ansprüche auf Geschiedenenunterhalt führen. In einer früheren Grundsatzentscheidung bejahte der Bundesgerichtshof die Anpassung an die neue Gesetzeslage auch für Unterhaltsregelungen in Eheverträgen, die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen