Der Gesellschaftsvertrag einer aus vier Gesellschaftern bestehenden GmbH, die ein Kino betrieb, enthielt zum Ausschluss eines Gesellschafters folgende Regelung: „Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen, wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist. Ein solcher wichtiger Grund liegt