Ein Gesellschafter, der unter der Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf die Rückzahlung seines Gesellschafterdarlehens verzichtet, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, kann weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehen. Urteil des BFH vom 24.10.2017 Aktenzeichen: VIII R 19/16 DStR 2018, 2330