Wenn ein Vertreter zusammen mit seinem Vertragspartner in der Absicht, dem Vertretenen Schaden zuzufügen (sog. Kollusion), ein Geschäft abschließt, ist dieses wegen der sittenwidrigen Kollusion nichtig. Aus diesem Grund ist auch ein Vertrag unwirksam, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftspartner ein