In § 213 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist geregelt, dass die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur zulässig ist, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Versicherungen neigen dazu, diese Vorschrift allzu weit auszudehnen und fordern von dem