Der Käufer einer Verpackungsmaschine rügte nach der Inbetriebnahme eine zu geringe Produktionsgeschwindigkeit der Maschine, weil diese lediglich neun statt der geforderten 20 Beutel je Minute produzierte. Eine Beschaffenheitsvereinbarung – insbesondere hinsichtlich einer bestimmten Produktionsgeschwindigkeit der Maschine – hatten die Vertragsparteien nicht getroffen. Der Bundesgerichtshof lehnte einen Sachmangel ab. Die maßgebliche Vorschrift des § 434 Abs.