Die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften sind auch beim Erwerb eines Unternehmens anzuwenden. Dies hat u.a. zur Folge, dass Ansprüche wegen Mängeln an dem Unternehmen der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss. Für das Vorliegen eines Unternehmensmangels kommt es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln