Der Bundesgerichtshof hat die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrags enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft „Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können …“ wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam erklärt. Dies wurde damit begründet, dass bei einer solchen Formulierung der teilweise Wegfall