Eine unzulässige berufliche Tätigkeit in einer Mietwohnung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs schon dann gegeben, wenn der Mieter gegenüber seinen Kunden seine Wohnung als Geschäftsadresse benennt und die Wohnadresse gegenüber dem Gewerbeamt seit Jahren als Betriebsstätte gilt. Beschluss des BGH vom 31.07.2013 Aktenzeichen: VIII ZR 149/13 WuM 2013, 554 Grundeigentum 2013, 1132