Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handelt es sich um den Betrieb eines sogenannten stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Rechtsanwälte. Die Gewerbeüberwachung wird weder durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts (Betreuungsgericht) noch durch die Überwachung seitens der Rechtsanwaltskammern entbehrlich. Urteil des