Eine Option zur Verlängerung eines Gewerbemietvertrags ist während der für das vermietete Grundstück im Rahmen der Zwangsvollstreckung angeordneten Zwangsverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter auszuüben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Ausübung einer Verlängerungsoption nicht schriftformbedürftig i.S.d. § 550 Satz 1 BGB. Im konkreten Fall genügte daher auch die Erklärung mittels eines Computerfaxes. Urteil des BGH vom