National und international tätige Fußballschiedsrichter sind selbstständig tätig und nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Sie unterliegen daher der Gewerbesteuer. Die durch die ausländischen Spiele erzielten Gewinne sind ebenfalls dem inländischen Gewerbebetrieb des Schiedsrichters zuzuordnen. Der Bundesfinanzhof begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei den von Schiedsrichtern erzielten Einkünften nicht um solche eines Sportlers