Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte eine behördliche Gewerbeuntersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) aufgrund von erheblichen Steuerrückständen des steuerpflichtigen Unternehmers. Das Vorbringen des Geschäftsinhabers, er bemühe sich mittlerweile mit Erfolg, seinen Betrieb so zu führen, dass er seinen laufenden steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen nachkommen könne und diese Einnahmequelle versiegen würde, wenn er sein Gewerbe