Nach § 475 Abs. 2 BGB kann ein gewerblicher Verkäufer durch entsprechende Vereinbarung die Gewährleistungsdauer für neue Sachen auf zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränken. Auch sogenannte B-Ware – das sind meist „Ladenhüter“ oder unbenutzte Retouren aus dem Versandhandel – ist nach Auffassung des Landgerichts Essen Neuware im Sinne des Gesetzes.