Unaufgeforderte Werbeanrufe bei Privatpersonen sind nur dann zulässig, wenn der Angerufene vorher eine Einwilligungserklärung abgegeben hat. Die Erklärung muss dabei „ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage“ erfolgt sein. Sie wird „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht.