Das Insolvenzgericht kann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnen, wenn der Antragsteller seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 InsO kein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorlegt, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO erklärt worden ist. Das Verzeichnis soll