Der typisch männliche Verlust des Kopfhaares ist laut Bundessozialgericht weder eine Krankheit noch eine Behinderung im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V (Sozialgesetzbuch). Der Verlust des Haupthaares erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein darüber hinausgehender, entstellender Haarverlust, der unter anderem auch die Brauen, Wimpern