Eine bereits im Darlehens- und Sicherungsvertrag vorgenommene Globalzession aller künftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb bis zur Höhe der zu sichernden Forderung ist mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam. Eine wirksame Abtretung setzt die Bestimmtheit der abgetretenen Forderung voraus. Im Falle der Abtretung künftiger Forderungen ist es notwendig, dass die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach