Die von einem Möbel-Einrichtungshaus geplante Werbeaktion mit dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am […] regnet“ stellt kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags dar. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen damit, dass bei einem Glücksspiel im eigentlichen Sinn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung