Ein Gesellschafter kommt seiner Einlagepflicht nicht nach, wenn die Gesellschaft den eingelegten Betrag sogleich wieder an den Gesellschafter zurücküberweist (sogenanntes Hin- und Herüberweisen). Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann vor, wenn die Einlagezahlung – wie von vornherein beabsichtigt – in Raten (hier 2 Teilbeträge im Abstand