Betrieblich veranlasste Aufwendungen können grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Eine Ausnahme besteht für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sogenannte Repräsentationsaufwendungen). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen. Nunmehr zählen die obersten