Die nach der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte anfallenden Kosten für die laufende Grabpflege sind keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB und können deshalb bei der Ermittlung des Nachlasswertes für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Urteil des OLG Schleswig vom 06.10.2009 Aktenzeichen: 3 U 98/08 jurisPR-FamR 5/2010, Anm. 4