Eine Wohnungseigentümerversammlung ist berechtigt, ein generelles Grillverbot für die gesamte Wohnanlage auszusprechen. Dies entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 15 WoEigG). Bei der entsprechenden Ergänzung der Hausordnung durch Regelungen zum Grillen in der Wohnanlage haben die Eigentümer einen Ermessenspielraum. Ein Wohnungseigentümer kann dem Mehrheitsbeschluss auch nicht entgegenhalten, dass er seinem Mieter das Grillen vertraglich gestattet hat.