Der Gebäudeversicherer, der für die Kosten der Schadensbeseitigung nach einem Brand aufgekommen ist, kann keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin eines in dem Gebäude ansässigen gewerblichen Mieters nehmen, auch wenn diese den Brand in der Teeküche außerhalb der Arbeitszeit durch einen nicht abgeschalteten Herd fahrlässig verursacht hat. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die entsprechende Zahlungsklage des Gebäudeversicherers