Das Statistische Bundesamt darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Geschäftsdaten eines Großhandelsunternehmens in Schleswig-Holstein für die Handelsstatistik heranziehen und die Herausgabe von Daten für die Erstellung von monatlichen, jährlichen und fünfjährigen Statistiken verlangen. Die Richter bejahten eine derartige Auskunftspflicht, wenn datenschutzrechtliche Vorschriften beachtet sind und insbesondere die Anonymität des betroffenen Betriebs gewahrt bleibt. Dies