Die Arbeit in einem Großraumbüro kann, auch wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, eine Klimaanlage, einen Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist, nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg keine Schwerhörigkeit auslösen. Die Anerkennung der Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ setzt laut Berufskrankheitenverordnung einen Dauerschallpegel von mehr als 85 Dezibel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre hinweg voraus, was bei