Wird eine Thujenbepflanzung mit einer Länge von 15 und einer Höhe von über 7 Metern vom Grundstücksnachbar ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers und darüber hinaus unfachmännisch durch Stämmlings- und Astkappungen zurückgeschnitten, steht dem Eigentümer nicht nur Ersatz der Kosten für eine fachmännische Nachbehandlung zu. Er kann für die Beschädigung auch eine angemessene Wertminderung (hier: 3.350 Euro)