In den meisten Landesbauvorschriften ist geregelt, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grundstücksgrenze eingepflanzt werden, nicht höher als 2 Meter sein dürfen. Bei der Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe