Ein bei einem Verkehrsunfall geschädigter Fahrzeughalter genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der gegenüber dem Geschädigten bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend gemachten Sachverständigenkosten durch Vorlage einer Rechnung des zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten noch nicht an das Sachverständigenbüro bezahlt hat, ist für den Ersatzanspruch unerheblich. Urteil des BGH