Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss u.a. auf Werbung und Prospekten „die Identität und Anschrift des Unternehmers“ angegeben werden. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass dem Verbraucher klare und unmissverständliche Angaben darüber gemacht werden, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sodass er ohne Schwierigkeiten und ohne weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen