Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Bank bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Finanzierungsvertrags das Auto zum Händlereinkaufs- oder Händlerverkaufswert zurücknehmen muss. Für das Gericht kann unter „gewöhnlichem Verkaufspreis“ des Autos bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pkw-Finanzierungsvertrags nur der Händlereinkaufswert zu verstehen sein und nicht der höhere Händlerverkaufswert. Dies wird