Eine Arbeitnehmerin, die in ihrem Schreibtischcontainer wertvollen Schmuck aufbewahrt, kann den Arbeitgeber nicht haftbar machen, wenn in der Nacht der Schreibtisch aufgebrochen und der Schmuck gestohlen wird. Der Arbeitgeber ist nicht für Privatsachen seiner Mitarbeiter verantwortlich, soweit bei den Gegenständen kein Bezug zur Arbeit besteht. Urteil des LAG Hamm vom 21.01.2016 Aktenzeichen: 18 Sa 1409/15