Gemäß § 5 Abs. 1 der Hausratsverordnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird. Er kann Anordnungen treffen, die – wie z. B. die weitere Mithaftung des anderen Ehegatten für die künftige Miete – geeignet sind, aus dem Mietverhältnis herrührende Ansprüche des Vermieters zu sichern.