Einem Reisevermittler steht kein Anspruch auf Handelsvertreterprovision zu, wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt, weil die dem Kunden mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist und er die Durchführung der Reise ausdrücklich unter den Vorbehalt des Erreichens einer Mindestteilnehmerzahl gestellt hat. Der Vermittler kann sich auch nicht auf die Bestimmung des § 87a Abs. 3 S.