Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nach § 1 HwO (Handwerksordnung) nur gestattet, wenn der Betriebsleiter die Meisterprüfung bestanden hat und wenn dieser in die Handwerksrolle eingetragen ist. Grundvoraussetzung ist die Präsenz des Betriebsleiters (sog. Meisterpräsenz). Das Erfordernis der Meisterpräsenz besteht nicht bei einem Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs.