Die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons (§ 23 Abs. 1a StVO) während des Führens eines Kraftfahrzeugs ist für das Oberlandesgericht Oldenburg auch durch das Halten des Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, tatbestandsmäßig erfüllt. Beschluss des OLG Oldenburg vom 07.12.2015 Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 290/15 DAR 2016, 151