Nach § 121 Abs. 2 AktG (Aktiengesetz) wird die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Dabei gelten Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese aktienrechtliche Regelung auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar ist.