Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens aber um 4.000 Euro der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung in diesem Sinne verlangt einen räumlichen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wobei nach der Rechtsprechung durchaus auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits