Private Hausrufnotdienste sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn berechtigt, um insbesondere in Ballungsgebieten schnell zu den Wohnungen ihrer kranken und alten Kunden zu kommen. Sie haben in der Regel auch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung. Die Benutzung des Blaulichts muss – so die