Wer eine im Einkaufskorb abgelegte Tasche auch nur wenige Minuten unbeaufsichtigt lässt, handelt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm grob fahrlässig, wenn die Tasche während dieser Zeit gestohlen wird. Wird daraufhin mittels des in der Tasche befindlichen Hausschlüssels und der Ausweispapiere in die Wohnung des Bestohlenen eingebrochen, muss die Hausratversicherung nicht für den entstanden Schaden aufkommen.